Binnengewässervorschriften


ZUSAMMENSTELLUNG DER WICHTIGSTEN FISCHEREIVORSCHRIFTEN BINNENGEWÄSSER 

Binnengewässer der ersten Kategorie in Luxemburg
* die rot gekennzeichneten Strecken sind in Privatbesitz und dürfen nur mit spezieller Erlaubnis beangelt werden


1. Kategorie: schiff- und floßbare Gewässer (= öffentliche Gewässer):
a) der Stausee von Esch/Sauer
b) die Sauer von der Alzette-Einmündung bis zur Einmündung der Our bei Wallendorf.


2. Kategorie: die nicht schiff- und floßbaren Flüsse (= verpachtete Gewässer)


Jeder, der in den luxemburgischen Binnengewässern die Fischerei ausübt, muß, wenn er älter als 14 Jahre ist, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein (FES) bei sich führen. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen die Fischerei ohne FES ausüben.


AUSSTELLUNG DER FISCHEREIERLAUBNISSCHEINE (FES)

Die Distriktskommissariate in Luxemburg, Diekirch und Grevenmacher, außerdem verschiedene Gemeindesekretariate, z.B. Clerf, Differdingen, Düdelingen, Esch/Alzette, Esch/Sauer, Stauseegemeinde, Vianden. Die Jahreserlaubnisscheine können mittels einer Wertmarke, die bei der Domänenverwaltung erhältlich ist, verlängert werden.

 

KATEGORIEN UND PREISE DER ERLAUBNISSCHEINE


a) Einfacher FES: für die Fischerei in den Gewässern der 2. Kategorie:
12 € / Jahr; 2 € / Monat ("Touristenschein").
Bedingung: Fischereiberechtigter (Ansteigerer) oder schriftliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten.
b) Spezial FES "A": Rechte des einfachen FES, zusätzlich für die Fischerei vom Ufer aus in den Gewässern der ersten Kategorie:
18 € / Jahr; 3 € / Monat ("Touristenschein").
c) Spezial FES "B": Rechte des einfachen und des Spezial FES "A", zusätzlich für die Bootsfischerei in den Gewässern der ersten Kategorie:
23 € / Jahr; 4 € / Monat ("Touristenschein").

STAUSEE ESCH/SAUER

  • Die Fischerei ist nur in der Schutzzone II erlaubt
  • maximum zwei Handangeln, welche unter der ständigen Aufsicht des Fischers bleiben müssen, Angelschnur mit einem Haken.
    Minderjährige unter 14 Jahren dürfen nur mit einer einzigen Handangel fischen.
  • Anfüttern mit Präparaten tierischen Ursprungs ist verboten.
  • Erlaubte Fänge pro Tag: Maximal 6 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Äschen) sowie 2 Hechte oder 2 Zander, oder 1 Hecht und 1 Zander. Andere Fischarten ohne Mengenbeschränkung.



MITTELSAUER

  • Eine Angel, welche unter der ständigen Aufsicht des Fischers bleiben muß, Angelschnur mit einem Haken.
  • Erlaubte Fänge pro Tag: Maximal 3 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Äschen) sowie 1 Hecht oder 1 Zander. Andere Fischarten ohne Mengenbeschränkung.

ANDERE INLANDGEWÄSSER


Eine Angel, welche unter der ständigen Aufsicht des Fischers bleiben muß, Angelschnur mit einem Haken.

ERLAUBTE KÖDER

  • Künstliche Fliege, Vorfach mit drei künstlichen Fliegen.
  • Künstliche Köder, die eine Nachahmung von Wirbeltieren darstellen.
    Fischarten, deren Fangzeiten und -größen geregelt sind, zur gesetzmäßigen Zeit und in der gesetzmäßigen Größe.
  • Fischarten ohne gesetzliche Regelung hinsichtlich Fangverbot und Fanggröße, ohne Einschränkung.
  • Natürliche lebende und nichtlebende Köder.

    VERBOTEN IST:
    • das Ködern mit Krebsen, Fröschen, natürlichen und künstlichen Fischeiern, sowie gefärbten Maden (Pinkies, usw.).
    • das Anfüttern mit natürlichen und künstlichen Maden.
    • die Fabrikation (Herstellung), das Präparieren (Zubereitung) sowie die Verwendung von Ködern und Lockmitteln (Futter) mit Substanzen, welche laut Lebensmittelgesetz nicht erlaubt sind.
    • die Ausübung der Fischerei während der Nacht; als Nacht gilt:
    a) vom 1. Oktober bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr;
    b) vom 1. April bis 30. September die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
    • der Fang von: Lachs, Meerforelle, Stör, Maifisch, Finte, Flunder, Quappe (Rutte), Meeresneunauge, Flußneunauge, Bachneunauge, Bitterling, Schmerle, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Mühlkoppe, Elritze, Karausche und Schneider (= ganzjährig geschützte Arten).
    Fischereivorschriften

 

Tabelle Binnengewässer