Grenzgewässervorschriften


Grenzgewässer mit Deutschland

Grenzgewässer Luxemburgs

Mosel: Schengen - Wasserbillig.

Grenz-Sauer: Wasserbillig - Wallendorf.

Our: Dreiländereck bei Lieler - Wallendorf einschließlich des Stausees bei Vianden ( um Vianden ist ein Spezialschein erforderlich, dieser ist erhältlich im Touristenbüro Vianden )

Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften

Jeder, der in den Grenzgewässern mit der Bundesrepublik Deutschland die Fischerei ausübt, muß, wenn er älter als 14 Jahre ist, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein (FES) bei sich führen. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen die Fischerei ohne FES unter Aufsicht eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers ausüben.


AUSSTELLUNG DER FISCHEREIERLAUBNISSCHEINE (FES)

Die Distriktskommissariate in Luxemburg, Diekirch und Grevenmacher, außerdem die meisten Gemeindesekretariate. Der FES für den Stausee bei Vianden wird von der Société Electrique de l'Our (SEO)  ausgestellt.

FES-Vianden für 2 Wochen. Erhältlich beim Verkehrsverein, Victor Hugo Haus in Vianden oder bei der S.E.O zu Vianden.


KATEGORIEN UND PREISE DER FISCHEREIERLAUBNISSCHEINE

1. Uferschein (Kategorie "A"): (Mosel, Sauer, Our) für die Fischerei mit einer Handangel:

15 €/Jahr; 10 €/Monat ; 5 €/Woche.

Bemerkung: Für die Ausübung der Fischerei in der Our ist nebst dem FES die Erlaubnis zur Grundstücksbetretung vom Ufereigentümer einzuholen.

2. Nachenschein (Kategorie "B"): (Mosel und Sauer) für die Fischerei mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Vorrichtung. Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our:

40 €/Jahr; 25 €/Monat; 10 €/Woche.

3. Tagessammelschein für Gruppen von mehr als 12 Personen:

0,50 € je Person und Veranstaltung. Nur die Uferfischerei ist erlaubt.

4. FES für den Bereich des Stausees in Vianden: Der Jahresschein wird auf Anfrage von der SEO, 2, rue Pierre d'Aspelt, L-1142 Luxemburg, ausgestellt.

Fischerei geöffnet vom 1.6. bis 30.9.


FISCHFANGGERÄTE UND METHODEN

Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden.

Der Fischfang in der Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden.

Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einem Angelhaken und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.

Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter ständiger Kontrolle des Anglers bleiben.


VERBOTEN IST:


1. der Fang von mehr als 3 Salmoniden (Forellen, Äschen) und 1 Hecht pro Tag;

2. das Reißen der Fische;

3. die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer;

4. das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen und künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden (Pinkies, usw.), das Anfüttern mit gefärbten Maden;

5. der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:

a) vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr;

b) vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,

6. jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, im Bereich der Moselstaustufe Palzem-Stadtbredimus sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher-Wellen (Verbotsschilder beachten);

7. jede Art des Fischfangs von Inseln, Brücken und den an das Wasser angrenzenden Teilen von Schleusen, Wehren, Kraftanlagen, Stegen und schwimmenden Anlegern aus;

8. der Fang von: Lachs, Meerforelle, Quappe (Rutte), Bachneunauge, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Karausche, Schneider, Elritze, Europäischem Flußkrebs, Steinkrebs, Flußperlmuschel, Großer Flussmuschel, Kleiner Flussmuschel (= ganzjährig geschützte Arten).


SCHONZEITEN

Mosel und Sauer

Schonzeiten Mosel und Sauer

 

Die jährliche Schonzeit dauert
1. in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschließlich 14. Juni,
2. in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
Während der jährlichen Schonzeit ist jeglicher Fischfang verboten.

 Es gelten folgende Artenschonzeiten:
1. für den Hecht (Esox lucius L.) und den Zander (Stizostedion lucioperca L.) vom 1. Januar bis einschließlich 14. Juni

2. für die Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) in der Mosel, Sauer vom 1. Oktober bis einschließlich 14 Juni In der Our unterhalb der Brücke in Dasburg vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1. August bis einschließlich 31. März

3. für die Äsche (Thymallus thymallus L.) vom 1. Januar bis einschließlich 30. April

4. für das Rotauge (Rutilus rutilus L.), die Rotfeder (Scardinius erythrophtaimus L.), die Schleie (Tinca tinca L.), die Nase (Chondrostoma nasus L.), die Barbe (Barbus barbus L.) und den Karpfen (Cyprinus carpio L.) vom 1. März bis einschließlich 14. Juni.

Our

Schonzeiten Our
*2 In der Our oberhalb der Brücke von Dasburg ist der Fang von Bachforellen bereits ab 1. August untersagt (aus Gründen des Perlmuschelschutzes).

*1Für alle nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit:
- Lachs (Salmo salar L.)
- Meerforelle (Salmo trutta L.)
- Quappe, Rutte (Lots Iota L.)
- Bachneunauge (Lampetra planeri Bloch)
- Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
- Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.)
- Steinbeisser (Cobitis taenia L.)
- Karausche (Carassius carassius L.)
- Schneider (Alburnoides bipunctatus L.)
- Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)
- Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schr.)
- Flußperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.)
- Große Flußmuschel (Unio tumidis L.)
- Kleine Flußmuschel (Unio crassus L.)


INFO PERLMUSCHEL : Perlmuscheln brauchen im Larvenstadium einen Wirtsfisch um sich weiterentwickeln zu können, in diesem Fall ist es die genannte Art. Nachdem die Larven einige Zeit in den Kiemen der Fische gelebt haben, lassen sie sich auf den Gewässergrund fallen. Wer also die Flussperlmuschel schützen will, muss natürlich auch den Wirtsfisch schützen.

GESETZLICH BESTIMMTE FANGGRÖSSEN
Fischarten Mindestgröße*
Aal 40 cm
Hecht 50 cm
Zander 45 cm
Karpfen 35 cm
Barbe 35 cm
Nase 30 cm
Rotauge 15 cm
Rotfeder 15 cm
Schleie 25 cm
Äsche 30 cm
Bachforelle 25 cm
Seeforelle 25 cm
Amerikanischer Flusskrebs (M) keine Mindestgrösse


Fanggrössen Grenzsauer
* Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse.